Satzung der Stiftung die schwelle
Beiträge zur Friedensarbeit
§ 1
Die Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechtes und führt den Namen
die schwelle - Beiträge zur Friedensarbeit
§ 2
1) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremen
2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Gründungsstifter sind die Eheleute Dr. Dirk und Ruth-Christa Heinrichs in Quelkhorn. Stifter im Sinne von § 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes sind seit 1994 ebenfalls die Eheleute Wiebke und Reinhard Jung in Bremen.
§ 3
1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) 2.1 Zweck der Stiftung ist die Erkennung von Ursachen und die praktische Hilfe zur Lösung von zerstörerischen Konflikten sowie die Heilung von Schäden in der Einen Welt, insbesondere derer, die durch Wissenschaft, Technik, politisches Handeln und die globale wirtschaftliche Entwicklung hervorgerufen werden.
In diesem Sinne ist es Aufgabe der Stiftung, Beiträge zu Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung als umfassenden Schalom-Dienst (Friedensdienst) zu leisten.
2.2 Insbesondere sind Stiftungszwecke:
• Völkerverständigung und Wahrung der Menschenrechte
• Entwicklungszusammenarbeit und entwicklungsbezogene Bewusstseinsbildung
• Hilfe für sozial Benachteiligte und Behinderte im In- und Ausland
• Flüchtlingshilfe
• Jugendhilfe
• Umweltschutz
3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
3.1 Durchführung von eigenen Projekten, Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Forschungs- und Untersuchungsaufträgen,
3.2 Förderung von Projekten und Vorhaben, die von anderen gemeinnützigen oder kirchlichen Trägern oder Initiativen allein oder in Kooperation mit der Stiftung durchgeführt werden und die den Stiftungszwecken dienen,
3.3 Förderung anderer Vereine und Stiftungen, soweit deren Satzungszwecke den Satzungszwecken der Stiftung entsprechen, insbesondere die Förderung des Vereins „Ökumenischer Dienst im konziliaren Prozess“ in Wethen/Diemelstadt.
3.4 In Ausnahmefällen durch abgesicherte Darlehen aus dem Vermögen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4
1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus…
1.1 … Zuwendungen der Stifter (bei der Errichtung der Stiftung in Höhe von DM 100.000, -- per 31.12.2009 betrug es EUR 3,96 Millionen).
1.2 … weiteren Zuwendungen der Stifter oder Dritter, sofern diese mit der ausdrücklichen Bestimmung geleistet werden, dass sie dem Stiftungsvermögen als „Zustiftung“ zugeführt werden sollen.
2) 2.1 Der Vorstand hat das Vermögen günstig und ertragreich zu verwalten und zu pflegen und in seiner Substanz zu erhalten. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.2 Die Anlagen, in die das Stiftungsvermögen investiert wird, dürfen den Stiftungszwecken nicht widersprechen. Ausgeschlossen sind deshalb z.B. Anleihen von Unternehmen, die überwiegend Rüstungsgüter o.ä herstellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2.3 Im Übrigen ist der Vorstand in der Anlage des Stiftungsvermögens frei.
3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck (§ 3 Ziff. 2)…
3.1 … aus Erträgen des Vermögens,
3.2 … aus Zuwendungen an die Stiftung,
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
§ 6
1) Das Kuratorium hat die folgenden Aufgaben:
• Entfaltung des Stiftungszweckes
• Feststellung des Haushaltsplans
• Feststellung des Jahresabschlusses
• Beschlussfassung über Förder- und/oder Schwerpunktprojekte
• Beschlussfassung über die verwendungsfähigen Erträge, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan enthalten sind.
• Wahl der Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Stifter)
• Satzungs - Änderungen
Das Kuratorium ist berechtigt, Stellen für Geschäftsführer/innen und Mitarbeiter/innen zu schaffen, deren Tätigkeiten und Bezahlung sich nach allgemein üblichen Grundsätzen richten.
2) Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und aus 5 – 10 weiteren natürlichen Personen.
3) Neue Mitglieder des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit jeweils für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied des Kuratoriums mit Ausnahme der Stifter und ihrer Abkömmlinge, kann mit 2/3 Mehrheit des Kuratoriums abgewählt werden.
Ein Mitglied des Kuratoriums soll nach Möglichkeit den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören.
4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Stiftung ist für die Dauer des Bestehens seines/ihres Arbeitsverhältnisses weiteres Mitglied des Kuratoriums.
§ 8 Abs. 2 findet auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin keine Anwendung. Eine Mitgliedschaft von Angestellten der Stiftung im Vorstand ist hingegen ausgeschlossen.
5) Je ein Abkömmling der Stifterfamilien (§ 2 Absatz 3) hat das Recht, Mitglied des Kuratoriums zu werden (weitere Kinder oder Kindeskinder können natürlich aufgrund von Interesse und Eignung gemäß § 6 Absatz 3 gewählt werden).
Sie haben darüber hinaus das Recht, Mitglieder des Vorstandes zu werden, wenn ein Eltern- oder Großelternteil aus dem Vorstand ausgeschieden ist und der Abkömmling mindestens 2 Jahre lang Mitglied des Kuratoriums war. Das Kuratorium kann mit 2/3 Mehrheit aller seiner Mitglieder dieses Verlangen ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass der/die Bewerber/in für die Arbeit in der Stiftung nicht geeignet ist.
6) Das Kuratorium beschließt auf Sitzungen, zu denen der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein/ihr Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein/ihr Stellvertreter/in, leitet die Sitzung.
7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für Kuratorium und Vorstand. Sie ist vom Kuratorium mit 2/3 der Stimmen zu beschließen und abzuändern.
§ 7
1) Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben:
• Verwaltung des Vermögens, insbesondere dessen Anlage
• Entwurf des Haushaltsplans
• Aufstellung des Jahresabschlusses
• Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle
• Vorauswahl von Förder- und/oder Schwerpunktprojekten
• Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern und die Vereinbarung ihrer Arbeitsverträge
• Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums
In dringenden Fällen kann der Vorstand auch Entscheidungen treffen, die dem Kuratorium vorbehalten sind. Wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind, müssen sie vom Kuratorium in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
2) Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern. Er hat eine/einen Vorsitzende/n, eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/ einen Schatzmeister/in.
3) Die Stifter gemäß § 2.3 sind bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht vorher auf eigenen Wunsch ausscheiden. Die sonstigen Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium mit 2/3 Mehrheit für eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme der Stifter und ihre Abkömmlinge, kann mit 2/3 Mehrheit des Kuratoriums abgewählt werden.
4) Das Kuratorium bestimmt mit 2/3 Mehrheit den/die Vorsitzende/n, dessen/deren Stellvertreter/in und den/die Schatzmeister/in. Es kann auch mit 2/3 Mehrheit dem/der Vorsitzende/n auch die Funktion des Schatzmeisters übertragen.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall entscheidet die Stimme seines/ihrer Stellvertreter/in. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist.
6) Die Stiftung wird nach außen vertreten entweder durch den/die Vorsitzende/n allein oder im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 8
1) Alle Mitglieder des Kuratoriums (inklusive der Vorstandsmitglieder) scheiden mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus der Stiftung aus.
2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten nur Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 9
1) Das Kuratorium der Stiftung ist berechtigt, die Satzung zu ändern, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt scheint. In diesem Falle muss der Beschluss des Kuratoriums mit einer 3/4 Mehrheit gefasst werden. Der in § 3 Absatz 2.1 genannte Stiftungszweck darf nicht geändert werden.
2) In jedem Falle einer Satzungsänderung ist zu beachten, dass der Zweck der Stiftung unter allen Umständen ein gemeinnütziger im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung bleiben muss.
§ 10
1) Sollte die Stiftung infolge Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse nach einstimmigem Beschluss des Kuratoriums aufgelöst werden müssen, bedarf ein solcher Beschluss – solange der /die Stifter leben – dessen /deren Genehmigung.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bremische Evangelische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes (§3 Absatz 2.1) zu verwenden hat.
§ 11
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verwendung des Stiftungsvermögens bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und der zuständigen Staatsbehörde.
Bremen, den 1.2.2011


